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Polizeibericht:

Erstellt von Gast am 27-Nov-2003 17:43 (1769 gelesen)

Aggressiver österreichischer Trucker auf der A 3 - Nötigung vor den Augen der Polizei

Auf der BAB A 3, Fahrtrichtung Regensburg, war am 26.11.2003, gegen 15.15 Uhr, in Höhe der Anschlussstelle Velburg eine Tagesbaustelle eingerichtet. Der gesperrte linke Fahrstreifen war durch einen Sicherungsanhänger der Autobahnmeisterei abgesichert. Hinweisbeschilderung war bereits zwei Kilometer zuvor aufgestellt. In diesem Bereich versuchte ein 39-jähriger österreichischer Sattelzug-Fahrer einen rumänischen Klein-Lkw zu überholen, was ihm aufgrund seiner nur unwesentlich höheren Geschwindigkeit nicht gelang. Ein Abbremsen und Einscheren hinter dem „Kleinen“ war offensichtlich unter der Wüde des 39-jährigen Truckers. Als er sich kurz vor dem auf der linken Spur stehenden Sicherungsanhänger befand, musste er abbremsen und zog mit lautem Gehupe nach rechts. Der dortige Klein-Lkw konnte nur durch ein Ausweichmanöver auf die Standspur einen Zusammenstoß vermeiden. Den Baustellenbereich durchfuhr der Sattelzug hinter dem Rumänen, überholte diesen dann aber unmittelbar danach. Als sich die beiden Trucks auf gleicher Höhe befanden, warf der Österreicher eine gefüllte Süßstoffdose durch die geöffnete Seitenscheibe seiner Fahrerkabine. Diese prallte gegen die Seitenwand des Klein-Lkw, fiel auf die Fahrbahn und zersprang. Mehrere Plastikscherben und die ganze Ladung Süßstofftabletten hagelte dabei auf einen nachfolgenden Streifenwagen der APS Parsberg, den der Österreicher offensichtlich nicht bemerkt hatte. Die beiden Polizisten hatten den Vorgang bereits mit wachsamen Augen verfolgt. Bei der anschließenden Kontrolle zeigte der österreichische Trucker keinerlei Einsicht über sein gefährdendes Verhalten und drohte noch, den rumänischen Lkw-Fahrer zu schlagen und „flach zu legen“.
Da solches Verhalten sowohl eine Nötigung , als auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellt, ordnete der Staatsanwalt eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- EUR an, welche sofort zu entrichten war. Nur dem Umstand, dass es sich um seine erste in Deutschland begangene Verkehrsstraftat handelte hatte er zu verdanken, dass sein Führerschein nicht an Ort und Stelle eingezogen wurde.


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